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Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 - Geltungsbereich
(1)
Die nachfolgenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Leistungen und Lieferungen durch unser
Unternehmen.
(2)
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
(3)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners die Ausführung der Leistung und Lieferung
vorbehaltlos erledigen. Sie gelten spätestens mit der
Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung durch den
Vertragspartner als vereinbart.
(4)
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen
grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne
dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
aller anderen Bedingungen sowie des Vertrages erhalten.
(5)
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den ertragspartnern
gilt ausschließlich das deutsche Recht.
§ 2 - Angebote und Angebotsunterlagen
(1)
Unsere Kostenvoranschläge und Angebote erfolgen
freibleibend. An die angegebenen Preise halten wir uns generell
6 Wochen gebunden, es sei denn, es ist im Einzelnen anders
angegeben. Gewichte und Maßangaben sowie zum Angebot
gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
(2)
An Kostenvoranschlägen, Zeichnung, Skizzen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemachte werden, es sei denn, es liegt unsere
schriftliche Einwilligung dazu vor.
§ 3 - Auftragserteilung
(1)
Aufträge gelten grundsätzlich erst dann als zustande
gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich
bestätigt hat.
(2)
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler,
die sich aus den, vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen
(z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche
Angaben ergeben.
§ 4 - Preis
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten die angegebenen Preise jeweils ab Werk und zwar
grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und
Verpackung.
(2)
Die qesetzliche Mehrwertsteuer ist, sofern nicht
ausdrücklich ausgewiesen, nicht in unseren Preisen enthalten.
Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, schriftlicher
Vereinbarung. Unberechtigte Skontoabzüge werden
nachgefordert.
(4)
Bei Regie-, Montage und Reparaturrechnungen können
keine Skontoabzüge erfolgen. Die Aufrechnung oder
Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittenen und
nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht
möglich.
(5)
Treten nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss
Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten
sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen
bei Material- und/oder Lohnkosten erneut zu verhandeln.
(6)
Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte
Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig
sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
Diese oder auf Verlangen des Vertragspartners ausgeführten
Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt
insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen
anfallenden Arbeiten, wie Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und
dergleichen. Die gilt weiterhin für alle zusätzlich anfallenden
Kosten bei Arbeiten in Höhe, wie Krankosten, Hebe- und
Arbeitsbühnen und dergleichen.
(7)
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und
Arbeitsleistung. Für Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten
Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge erhoben.
§ 5 - Zahlungen
(1)
Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug, sofort nach Erhalt
der Rechnung fällig, nur bei vorheriger Vereinbarung tritt
Fälligkeit spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt ein. Als
Erhalt der Rechnung gelten 3 Werktage nach
Rechnungsstellung. Maßgebend für den Beginn der Frist ist das
Rechnungsdatum. Schuldbefreiende Leistung wird erst nach
Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem, auf der Rechnung
angegebenem Bankkonto, angenommen.
(2)
Bezüglich Skontierung wird auf § 4 Abs. (3) und (4)
verwiesen.
(3)
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur
Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§273,320 BGB)
(4)
Nach Fälligkeit und Nichtleistung erfolgt Mahnung und
Verzugsetzung durch den Auftragnehmer, Nach Verzugsetzung
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2
über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.
(5)
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den
Zahlungspflichtigen werden sämtlich offenstehenden
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
(6)
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von
ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten
Nachfrist berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die
Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen
abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
§ 6 - Lieferung und Montage
(1)
Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des
Empfängers.
(2)
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind
schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist beginnt
nach KlarsteIlung sämtlicher Einzelheiten der
Auftragsausführung und Eingang aller erforderlichen
Unterlagen und Angaben sowie der Gewährleistung eines
ungehinderten Montagebeginnes. Nur unter dieser
Voraussetzung kann der Auftraggeber die Einhaltung einer
eventuell vereinbarten Ausführungsfrist bzw. eines
Liefertermins verlangen.
(3)
Im Bedarfsfall ist der Vertragspartner bei Montagearbeiten
auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B.
Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse)
verpflichtet.
(4)
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der
Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur
Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der
Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht
unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen
bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass der Auftragnehmer
nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten
werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem
Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher
entstandenen Aufwendungen zu.
(5)
Ereignisse höherer Gewalt auch im Betrieb des
Auftragnehmers oder einer seiner Unterlieferanten sowie
Rohstoffmangel und ähnliche Fälle entbinden ihn
entschädigungslos von der Einhaltung der Lieferfrist bzw.
berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung
unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehrner dem
Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden
Ereignisses zu unterrichten.
§ 7-Abnahme
(1)
Die Abnahme der Lieferung und Leistungen hat nach
angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Das gilt
auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -
lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über.
(2)
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen
bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher
und ohne Zustimmung des Auftragnehmers, Veränderungen an
Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch
auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss
Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei
berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nachbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist.
(3)
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der
Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm
ausgeführten Lieferungen oder Leaistungen.
§ 9 - Haftung
(1)
Die Haftung des Auftragnehmers -gleich aus welchem
Rechtsgrund- ist ausgeschlossen, es sei denn Ansprüche werden
in diesen Bedingungen oder seitens des Auftragnehmers
ausdrücklich zugestanden.
§ 10 - Eigentumsvorbehalt
(1)
Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung der uns zustehenden Forderungen,
samt Nebenforderungen, unser Eigentum.
(2)
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht erst dann über, wenn der Auftraggeber seine
gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftverbindung mit
uns getilgt hat.
(3)
Falls Schecks zur Zahlung gegeben worden sind, gilt erst
die unwiderrufbar gewordene Gutschrift auf unserem
Bankkonto als Tilgung.
(4)
Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Ausschluss des
Eigentumserwerbes nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
(5)
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte
des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zu
Schadenersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstige Verfügungen durch dritte Hand, hat er den
Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
(6)
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand
fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung
oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand, auf den
Auftragnehmer. Der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert
der Vorbehaltsware.
§ 11 - Datenerfassung
(1)
Um den heutigen Ansprüchen gerecht zu werden, sind bei
uns Personen- und firmenbezogene Daten unserer
Vertragspartner über EDV erfasst und gespeichert und werden
entsprechend verarbeitet.
§12 - Gerichtsstand
(1)
Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und
Pflichten, gilt für beide Vertragsparteien München als
Gerichtstand vereinbart.
§ 13 - Was wir Ihnen noch sagen wollten!
Es ist unser Ziel, Sie als Kunden zufrieden zu stellen. Sollte
trotzdem einmal ein Fehler vorkommen, so wenden Sie
sich vertrauensvoll an uns. Wir finden gemeinsam eine
annehmbare Lösung.